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Gibt es Deckungsbeschränkungen?

Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann, zum Beispiel:

  1. Bei Tod oder schwerer Krankheit:
    • Die vorsätzliche Selbsttötung vor Ablauf von einem Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages, sofern die Tat nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist
    • Die Teilnahme an kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen die vorsätzliche Ausführung oder der Versuch einer Straftat
    • Durch grobe Fahrlässigkeit der versicherten Person verursacht (zum Beispiel: absichtlich verursachte Krankheiten oder Verletzungen, Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch)
  2. Bei Arbeitsunfähigkeit
    • Arbeitsunfähigkeit unter anderem infolge von Alkoholismus oder einer Suchterkrankung (Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) ist nicht versichert.
    • Die Karenzzeit beginnt mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und beträgt im Leistungsfall 21 Tage.
  3. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit:
    • Wenn bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war, ist dies nicht versichert.
    • Wenn du bei Beginn des Versicherungsschutzes von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hattest oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hattest oder aufgrund eines vorsätzlichen Fehlverhaltens gekündigt wurdest, ist dies ebenfalls nicht versichert.

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